Glossar

Begehbarkeitsgrenze

Die Begehbarkeitsgrenze bezeichnet den Grenzwert, bis zu dem Trapezprofile während der Montage ohne lastverteilende Maßnahmen betreten werden dürfen. Sie dient zwei Schutzzielen gleichzeitig: dem Schutz des Montagepersonals vor Absturz und dem Schutz des Profils selbst vor Verformungen und Beschädigungen des Korrosionsschutzes.

Hersteller ermitteln die Begehbarkeitsgrenze durch Typenprüfungen oder Musterbemessungen und veröffentlichen die Werte in bauaufsichtlichen Zulassungen oder Stützweitentabellen. Wichtig: Angaben zu Punkt- und Trittlasten für Profiltafeln gelten nicht als Nachweis der Begehbarkeit und dürfen dafür nicht herangezogen werden.

Für dauerhaften Zugang zu Dächern und technischen Einrichtungen sind fest installierte Einrichtungen wie Laufroste oder Laufstege erforderlich. Bei selteneren Wartungsarbeiten auf gering geneigten Dächern können temporäre Holzbohlen als Oberflächenschutz und zur Lastverteilung ausreichen.

Für mehr Infos siehe Hauptartikel Grenzstützweite.

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