Bei Bohrvorgängen anfallende kleine Bohrspäne führen, soweit sie der Bewitterung ausgesetzt sind, zu Verfärbungen der verzinkten oder beschichteten Oberfläche. Diese Verfärbungen stellen keine Beeinträchtigung des Korrosionsschutzes dar und sind, sofern sie in geringem Maße vorkommen, kein die Leistung mindernder Mangel.
Bohrspäne auf sichtbaren und der Bewitterung ausgesetzten Oberflächen müssen entfernt werden, soweit dies mit vertretbarem Aufwand durchführbar ist. Danach verbleibende Restspäne sind systembedingt und gelten nicht als Leistungsminderung. Auch solche nicht, die durch Bewegung der Bauteile später heraustreten und sichtbar werden.
Bei vertikalen Montagen müssen Bohrungen zur Aufnahme der Anschlagvorrichtungen so gesetzt werden, dass diese später durch Formteile, z. B. Lisenen, abgedeckt werden. Bei horizontaler Montage dürfen Bohrungen zur Aufnahme der Anschlagvorrichtungen nur dort angelegt werden, wo sie durch die Unterkonstruktion verdeckt werden.
Bei diesen Punkten handelt es sich um den Stand der anerkannten Regeln der Technik. Insofern liegen keine Unregelmäßigkeiten vor.
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