Glossar

Befestigung / Verbindungselemente

Verbindungselemente dienen der mechanischen Verbindung von mindestens zwei oder mehr Bauteilen miteinander. Es dürfen nur Verbindungselemente ver- wendet werden, für die ein Verwendbarkeitsnachweis vorliegt (abZ, aBg, ETA). Die Einsatzbedingungen für die zu verbindenden Bauteile sind in den Verwendbarkeitsnachweisen beschrieben. Das zu befestigende Bauteil wird als Bauteil I bezeichnet. Bauteil I ist immer das lastgebende Bauteil und liegt an der Kopfseite bzw. Dichtscheibe an. Das Bauteil, an dem befestigt wird, bzw. die Unterkonstruktion wird als Bauteil II bezeichnet. Bauteil II ist immer das lastaufnehmende Bauteil. Bei planmäßiger Querkraftübertragung müssen die zu verbindenden Bauteile unmittelbar aufeinanderliegen.

Die Anordnung von Trennlagen, z.B. Dichtbändern oder thermischen Trennstreifen mit einer komprimierten Dicke von <= 3 mm, ist zulässig. Verbindungselemente für die Verbindung zweier Bauteile aus Stahl miteinander und für die Befestigung an Unterkonstruktionen aus Stahl oder Holz sind zurzeit über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung / allgemeine Bauartgenehmigung Nummer Z-14.1-4 oder in Europäischen Technischen Bewertungen (ETA) geregelt.

Verbindungselemente, die planmäßig eine Auslenkung des Schraubenkopfes erfahren und an Unterkonstruktionen aus Stahl oder Holz einsetzbar sind, sind in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung / allgemeinen Bauartgenehmigung Nummer Z-14.4-407 oder in Euro- päischen Technischen Bewertungen (ETA) geregelt. Verbindungselemente für die Verbindung zweier Bauteile aus Aluminium miteinander und für die Befestigung an Unterkonstruktionen aus Aluminium, Stahl oder Holz sind zurzeit in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung / allgemeinen Bauartgenehmigung Nummer Z-14.1-537 oder in Europäischen Technischen Bewertungen (ETA) geregelt.

Verbindungselemente für die Verbindung zweier Bauteile mit geplantem Abstand (vorgesehene Distanz zwischen Bauteil I und Bauteil II), z.B. 40 oder 80 mm, sind in den Zulassungen Z-14.1-421 bzw. Z-14.1-466 geregelt.

Siehe auch Befestigung in Unterkonstruktionen aus Stahl oder Befestigung in Unterkonstruktionen aus Holz.

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