Die Allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) ist ein Verwendbarkeitsnachweis für Bauarten und hat seit Juli 2017 die frühere Zulassung für Bauarten abgelöst. Sie ist erforderlich, wenn über die Eigenschaften einzelner Bauprodukte hinaus auch das Zusammenfügen dieser Produkte zu baulichen Anlagen oder deren Teilen geregelt werden muss.
Eine aBG ist dann notwendig, wenn eine Bauart wesentlich von Technischen Baubestimmungen abweicht oder wenn keine allgemein anerkannten Regeln der Technik existieren. Sie schafft damit Rechtssicherheit beim Einsatz innovativer, nicht geregelter Bauarten und kann Regelungen zur Planung, Bemessung, Ausführung, Nutzung und Wartung enthalten.
Die aBG ist freiwillig und führt zu keiner besonderen Kennzeichnung der Bauart. Bei nicht CE-gekennzeichneten Bauprodukten können sogenannte Kombi-Bescheide ausgestellt werden, die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und allgemeine Bauartgenehmigung in einem Dokument zusammenfassen und damit Produkt- und Anwendungsregelungen gemeinsam abdecken.
Die Übereinstimmung der Bauart mit den Technischen Baubestimmungen ist durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers nachzuweisen. In Deutschland werden allgemeine Bauartgenehmigungen ausschließlich durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin erteilt – oder als vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die zuständige oberste Bauaufsichtsbehörde.
Mehr zur Dokumentation der verwendeten Produkte.
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