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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Profiltec Bausysteme GmbH
Stand: 11 / 2022

 

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

I. Geltungsbereich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: AGB)

 

  1. Für alle Rechte und Pflichten zwischen Profiltec Bausysteme GmbH (im Folgenden: Profiltec oder wir oder Lieferant) und dem Besteller / Kunden gelten ausschließlich diese AGB in ihrer jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Bestellungen. Wir weisen darauf hin, dass wir uns die Anpassung der AGB insbesondere an geänderte rechtliche Vorgaben vorbehalten. Eine gesonderte Information an den Besteller erfolgt nicht
  2. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Die Zustimmung kann nur in einem gesonderten Schreiben und nur durch Geschäftsführer und/oder Prokuristen von Profiltec erteilt werden. Die AGB gelten auch dann, wenn Profiltec in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Bestellung vorbehaltlos annimmt. Eine Zustimmung zu anderweitigen Regelungen wird insbesondere nicht durch Schweigen oder durch Lieferung/Leistung erteilt.
  3. Leistungen im Sinne dieser AGB sind sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen jeglicher Art.

 

II. Preise, Zahlungsbedingungen

 

  1. Unsere Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Frachtkosten, zusätzlichem Korrosionsschutz, Versicherung und Zoll sowie sonstigen etwaigen Gebühren. Diese werden gegebenenfalls gesondert berechnet.
  2. Mehrkosten, die durch jedwede Erschwerung und/oder Behinderung der Verfrachtungs- und/oder Transportverhältnisse entstehen, auch wenn sie auf der Beschaffenheit des Gutes beruhen, trägt der Besteller; dasselbe gilt für Fehlfrachten. Diese Mehrkosten hat der Besteller nicht zu tragen, wenn wir ihr Entstehen zu vertreten haben oder wenn Preiszuschläge für diese Erschwerung vereinbart sind. Führen wir nach Auftragserteilung auf Wunsch des Bestellers Lieferungen oder Leistungen aus, die unsere Auftragsbestätigung nicht umfasst, so können wir hierfür auch nachträglich ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen.
  3. Soweit nicht einzelvertraglich anderes geregelt sind wir berechtigt, sofern die Lieferung später als einen Monat nach Auftragserteilung erfolgt, eine angemessene Preisanpassung gem. § 315 BGB an während dieses Zeitraums veränderte Preisgrundlagen (z.B. Rohstoffe, Löhne) entsprechend dem am Liefertag gültigen Preis vorzunehmen.
  4. Das Preisanpassungsrecht gem. Ziff. 3 dieses Abschnitts gilt bei zeitlich befristeten Preisbindungen unserer Lieferanten unabhängig von der Monatsfrist auch dann, wenn die Abnahme der Waren ab Werk in die Erhöhung der nachfolgenden Preisbindungsphase unserer Lieferanten fällt. Ein Preisanpassungsrecht gilt ebenso hinsichtlich Mehrmengen gegenüber der ursprünglichen Bestellmenge sowie gegenüber Minderabnahmemengen (insbesondere, soweit für die Mindermengen ggü. unserem Lieferanten höhere Einstandspreise bezahlt werden müssen).
  5. Unsere Forderungen sind sofort nach Lieferung zur Zahlung fällig. Verzug mit der Zahlung tritt spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ein, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist. Der Besteller hat sämtliche Verzugskosten zu bezahlen. Dies sind insbesondere unsere Mahnkosten von 10,00 € je Mahnung sowie Zinsen ab Verzug in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 14,00 %.
  6. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  7. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und der zugrunde liegende Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  8. Alle Forderungen aus einem Vertragsverhältnis werden sofort fällig, wenn der Besteller im Rahmen unseres Vertragsverhältnisses mit einer Teilzahlung in Verzug kommt.
  9. Wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern und dadurch die Gegenleistung des Bestellers zu gefährden, können wir vom Besteller die Gewährung angemessener Sicherheiten verlangen oder sämtliche Forderungen sofort fällig stellen.
  10. Ist der Besteller nicht in der Lage, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, so sind offene Forderungen gegen den Besteller sofort fällig.
  11. Sofern der Besteller sich in Verzug befindet oder keine Sicherheit leistet, sind wir zur Zurückbehaltung weiterer Lieferungen berechtigt. Gleiches gilt für den Fall, dass Umstände bekannt werden, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit (auch drohende) oder Kreditunwürdigkeit des Bestellers ergeben.
  12. Wir sind im Fall der vorangehenden Ziff. 12 auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Barzahlung oder Vorkassezahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  13. Im Fall der vorangehenden Ziff. 12. oder bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug und Zahlungseinstellung, können wir außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung widerrufen.
  14. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen den Betrieb des Bestellers zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen. Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gilt grundsätzlich nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

 

III. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, bei wiederholter oder laufender Geschäftsverbindung bis zur Tilgung des gesamten Schuldsaldos, bleibt die gelieferte Ware unser uneingeschränktes Eigentum.
  2. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen, gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund (so insbesondere auch bei Schadensersatzansprüchen wie z.B. Verzugsschäden).
  3. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bleibt unser Eigenturm bestehen bis zu deren Einlösung und entsprechender Gutschrift auf unserem Konto, bei Einzug der Forderung durch Einzugsermächtigung bis zur Genehmigung der Einziehung durch den Berechtigten.
  4. Sofern die Vertragsparteien ein Kontokorrentverhältnis vereinbart haben, sichert der Eigentumsvorbehalt ab Saldoziehung unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Lieferant im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
  5. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, die nicht in unserem Eigentum stehen, durch den Besteller, ist der Besteller verpflichtet, uns einen Miteigentumsanteil in Höhe des Verhältnisses des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der Fremdwaren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung an der neuen Sache zu verschaffen, sofern uns ein solcher Miteigentumsanteil nicht bereits kraft Gesetzes zusteht. Der Besteller verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
  6. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines gewöhnlichen, ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzug ist, veräußern bzw. verarbeiten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung im Rahmen des Eigentumsvorbehaltes auf uns übergehen.
  7. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Der Besteller ist berechtigt, abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen.
  8. Wir werden von unserem Widerrufsrecht (insbesondere zur Einziehung von Forderungen durch den Besteller) in den in diesen AGB genannten Fallgruppen oder vergleichbaren Konstellationen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Besteller in keinem Falle befugt.
  9. Der Besteller ist nach Widerruf der Einziehungsermächtigung auf Verlangen verpflichtet seine Vertragspartner (Abnehmer) zu benennen, diesen die Abtretung mitzuteilen und uns die zur Geltendmachung der Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weiterhin ist der Besteller verpflichtet, die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  10. Wir sind berechtigt, die Abtretung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes selbst offen zu legen und Bezahlung der im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderung unter Vorlage auch dieser Zahlungsvereinbarung zu verlangen. Können die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden, so wird das Verschulden der Nichtvorlage der Unterlagen des Bestellers und eine hieraus resultierende Nichtdurchsetzbarkeit des Anspruches widerlegbar vermutet.
  11. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Interventionskosten gehen

 

B. AUSFÜHRUNG DER LIEFERUNGEN

 

I. Lieferfristen, Liefertermine

 

  1. Für Lieferungen werden grundsätzlich zunächst Lieferzeiträume, in der Regel eine bestimmte Kalenderwoche, unverbindlich von Profiltec vorgeschlagen.
  2. Die genannten Liefertermine und -fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Versandbereitschaft im Lieferwerk des Herstellers. Die Anlieferung vor Ort wird per Avis mitgeteilt.
    a ) Spätestens 15 Tage vor Beginn des Lieferzeitraumes – ist bereits ein Liefertermin vereinbart dann spätestens 15 Tage vor diesem – müssen uns vom Besteller alle Einzelheiten des Auftrages (insbesondere der Spezifikation/Stücklisten und der Bestimmung des Lieferortes) mitgeteilt und erforderliche in- oder ausländische Bescheinigungen beigebracht sein.
    b) Wird diese Frist vom Besteller nicht eingehalten, dann steht es uns frei, den Lieferzeitraum – bei vereinbartem Liefertermin diesen – um die Verspätung des Bestellers sowie durch die Verspätung hervorgerufene notwendige zeitliche Verschiebungen aus anderen Gründen zeitlich zu verschieben, ohne dass wir in Verzug mit unserer Leistungspflicht kommen und ohne dass wegen der zeitlichen Verschiebung Ansprüche des Bestellers entstehen. Andere Gründe in diesem Sinne können sein (ohne dass es sich hierbei um eine abschließende Aufstellung handelt): Andere Liefertermine anderer Kunden, Lieferengpässe, die im Zeitpunkt der urspr. Lieferzeit nicht vorlagen.
    c) Spätestens 7 Tage vor dem Beginn des Lieferzeitraumes muss der Besteller auf uns zukommen und mit uns einen Liefertermin innerhalb des Lieferzeitraumes vereinbaren. Wird diese Frist vom Besteller nicht eingehalten, dann steht es uns frei, den Lieferzeitraum um die Verspätung des Bestellers zeitlich zu verschieben, ohne dass wir in Verzug mit unserer Leistungspflicht kommen und ohne dass wegen der zeitlichen Verschiebung Ansprüche des Bestellers entstehen. Die Ausführung in Ziffer. b. zu einer notwendigen Verschiebung aus anderen Gründen gelten entsprechend.
    d) Von uns nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, sollte es sich um eine voraussichtlich dauernde Behinderung handeln, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
    e) Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige wesentliche von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Export- oder Importhindernisse und/oder -Erschwerungen einschließlich der von uns nicht zu vertretenden, unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Belieferung durch unseren Zulieferer gleich (Eigenbelieferungsvorbehalt), die uns die vertragsgerechte Lieferung unmöglich machen, und zwar gleichgültig, ob der Fall der höheren Gewalt bei uns oder unserem Zulieferer oder auf dem Lieferweg eintritt. Der Besteller kann in einem solchen Fall von uns unter Setzung einer angemessenen Frist (von mindestens 14 Werktagen) die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern; erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche, welcher Art auch immer, bestehen in einem solchen Fall nicht.
    f) Unterlässt der Besteller eine der in diesem Abschnitt genannten Mitwirkungs- oder Handlungspflichten, so kommt er mit Ablauf des Liefertermins bzw. des Lieferzeitraumes in Annahmeverzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, die produzierte Ware ab dem Liefertermin bzw. ab dem Ende des Lieferzeitraumes auf Kosten des Bestellers außerhalb unseres Unternehmens einzulagern. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
    g) Wird die Ware wunschgemäß von uns versandt, so gilt für die in Aussicht gestellte Ankunftszeit bei vollen LKW Ladungen oder vereinbarten Sonderfahrten eine Karenzzeit von mindestens 2 Stunden als vereinbart. Von uns genannte Ankunftszeiten für nicht volle LKW Ladungen, so genannte Beiladungen, bzw. Kombifrachten für die auch keine Sonderfahrt vereinbart wurde, sind stets unverbindlich.
    h) Für Schäden jeglicher Art, auch zufällig eintretende Schäden, die gleich aus welchem Grund nach dem Liefertermin bzw. nach Ende des Lieferzeitraumes eintreten, haftet der Besteller, soweit und solange er sich im Moment der Schadensentstehung mit eigenen Mitwirkungs- oder Handlungspflichten in Verzug befindet. Dies gilt nicht, wenn ein Schaden durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden wäre.

 

II. Verzug, Lieferverzögerung u.a. wegen Lieferverzögerung des Vorlieferanten

 

  1. Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware nicht bis zum Ende der Nachfrist als versandbereit im Lieferwerk gemeldet wird.
    a) Geht eine Lieferverzögerung auf eine ebensolche des Vorlieferanten der vertragsgegenständlichen Ware zurück, haben wir auf unverzügliches Verlangen des Bestellers hin unsere etwaigen Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Besteller bis zur Höhe dessen Schadens abzutreten; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
    b) Ein für den Fall unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung dem Besteller zustehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Dies gilt nur, soweit unser Leistungsverzug bzw. die von uns zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
  2. Im Falle eines Rücktrittes vom Vertrag hat der Besteller keinen Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden. Dies gilt nur, soweit unser Leistungsverzug bzw. die von uns zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

 

III. Versand und Gefahrenübergang

 

  1. Die Auswahl des Verkehrsmittels und des Versandweges werden wir nach unserer Erfahrung unter Ausschluss jeder Haftung treffen.
  2. Mit der Übergabe an den Spediteur /Frachtführer bzw. eine Woche nach der Lagerung, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr – einschließlich der Gefahr des zufälligen Untergangs sowie bspw. einer Beschlagnahme – in jedem Falle auf den Besteller über.
  3. Selbiges gilt für den Fall des Nichtabrufes von versandbereitem Material gemäß Ziffer 8. Bei Transportschäden oder Fehlmengen hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen sowie uns gegenüber zu veranlassen.
  4. Bei von der Bestellung abweichenden und dem Kunden zumutbaren Mehr- oder Mindermengen sind wir berechtigt, auch die Frachtpreise, sei es, dass sie in den vereinbarten Preisen enthalten sind oder gesondert abgerechnet werden, zu korrigieren und den veränderten Kosten anzupassen.
  5. Wir sind zu Teillieferungen in für den Besteller zumutbarem Umfang berechtigt. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Der Kaufpreis der gelieferten Teilmenge wird unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung der Restmenge zur Zahlung fällig. Dem Kunden steht kein Zurückbehaltungsrecht mit Zahlungen zu.
  6. Soweit Profiltec nach der Verpackungsverordnung oder sonstigen Regelungen verpflichtet ist, die zum Transport und/oder zum Verkauf verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport und die angemessenen Kosten der Verwertung oder – soweit dies möglich und von Profiltec für zweckmäßig erachtet wird – die angemessenen Kosten, die zusätzlich für die erneute Verwendung der Verpackung anfallen. Der Besteller ist verpflichtet und bestätigt mit Erteilung des Auftrages, nicht zurückgesendete Verpackungen einer der Verpackungsverordnung entsprechenden Verwertung zuzuführen.
  7. Soweit in den Einzelaufträgen nicht anders vereinbart, gelten für die Lieferung die Incoterms ab Werk (EXW) in der Ausgabe von 2010.
  8. Ladebereit gemeldetes Material muss unverzüglich zum Versand abgerufen werden. Kann das Material nicht innerhalb von 4 Tagen nach unserer Meldung der Versandbereitschaft versandt werden, kann die Ware ohne Rücksicht auf sonstige Vereinbarungen nach eigener Wahl versandt werden oder auf Kosten des Bestellers nach unserem Ermessen eingelagert werden.

 

IV. Anlieferung

 

  1. Die Baustelle und der Abladeort auf der Baustelle müssen vom Kunden rechtzeitig benannt werden. Der Abladeort muss für die vorgesehene Anlieferung durch die eingesetzten Lkws zugänglich sein, er darf insbesondere nicht durch Baukräne oder sonstige Hindernisse versperrt sein./
  2. Die Zufahrtswege zur Baustelle und zum genauen Abladeort auf der Baustelle müssen für die eingesetzten Lkws so geeignet sein, dass weder die Zufahrt, noch das Abladen, noch die Abfahrt eine Behinderung gegenüber der normalen Belieferung durch LKWs darstellen. Es handelt sich bei diesen Lkws um Straßenfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu ca. 40 Tonnen und einer Länge von bis zu 28 Metern.
  3. Der Besteller trägt die Verantwortung für das Vorhandensein geeigneter Abladevorrichtungen sowie geeigneter Arbeitskräfte in ausreichender Zahl am genauen Abladeort zu dem für die Lieferung vereinbarten Zeitpunkt. Die Kosten für Abladevorrichtungen und den Einsatz der Arbeitskräfte trägt der Besteller.

 

V. Abladen

 

Die angelieferte Ware ist vom Besteller fachgerecht und nur mit geeigneten Hilfsmitteln zu entladen. Die branchenüblichen Entladerichtlinien (z.B. IFBS-Richtlinien) sind zu beachten. Bei Personenschäden und/oder Sachschäden, die durch unsachgemäßes Abladen entstehen, haften wir grundsätzlich nicht. Solche Schäden sind ausschließlich vom Besteller zu vertreten.

 

VI. Mängelgewährleistung

 

Grundsätzlich werden Eigenschaften nicht zugesichert, es sei denn, aus den vertraglichen Grundlagen ergibt sich Abweichendes. Für Mängel der gelieferten Ware einschließlich des Fehlens etwa einzelvertraglich zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach folgenden Vorschriften Gewähr:

  1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer; spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes oder Lagers. Für zugelieferte Teile, die von uns nicht wesentlich verändert wurden, übernehmen wir eine Gewähr nur im Rahmen unserer eigenen Ansprüche gegen unsere jeweiligen Lieferanten. Diese Ansprüche treten wir an den Besteller ab. Die Durchsetzung dieser Ansprüche gegen den Lieferanten ist Sache des Bestellers.
  2. Mängelrügen des Bestellers müssen unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich (vorzugsweise auf den Frachtpapieren) bei uns eingehen. Andernfalls sind Gewährleistungsansprüche des Bestellers aufgrund dieser Mängel ausgeschlossen. Auf § 377 HGB wird verwiesen,
  3. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen und Profiltec unverzüglich unter Vorlage der Mängelrüge zu informieren. Die weiteren Prüfungs- und Rügepflichten des Bestellers nach HGB bleiben unberührt.
  4. Falls wir vom Besteller ordnungsgemäß mitgeteilte Mängel auch innerhalb zweier angemessenen, gesetzten Nachfristen nicht beseitigt haben und Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen auch im zweiten Versuch gescheitert sind, ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Herabsetzung der vereinbarten Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Der Besteller kann jedoch Rückgängigmachung bei Mängeln, die sich auf Leistungsteile beschränken, nur hinsichtlich mangelbehafteter Leistungsteile verlangen, sofern die übrigen Leistungsteile für sich alleine für den Besteller wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind.
  5. Gibt der Besteller uns trotz Mahnung keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen Mängelansprüche.
  6. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Aufwendungen für die Überprüfung dem Besteller berechnet. Profiltec ist berechtigt, hierfür die üblichen und angemessenen Verrechnungssätze für Mitarbeiter anzusetzen, die auch ggü. Kunden angesetzt werden.
  7. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt mit dem Eingang der Ware am Bestimmungsort.
  8. Mängelansprüche verjähren nach einem Jahr ab Beginn der Verjährung.
  9. Weitere Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen gehaftet wird oder eine gegebene Zusicherung das Ziel hat, gegen die eingetretene Schäden abzusichern, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. Die gilt zudem nicht bei Schäden an Leib und Leben.
  10. Jede Gewährleistung unsererseits setzt im Übrigen voraus, dass die Ware sach- und fachgerecht abgeladen, gelagert, be- bzw. verarbeitet wird, insbesondere nach Maßgabe der einschlägigen Zulassungsbescheide und den anerkannten Regeln der Technik. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
  11. Für Farbbeschichtungen bei Lieferung des Vormaterials oder der Waren von verschiedenen Herstellern, bei Lieferung verschiedener Chargen von dem gleichen Hersteller oder bei verschiedenen Materialdicken von demselben Hersteller ist nicht gewährleistet, dass der exakt gleiche Farbton der Farbbeschichtung erreicht wird. Bei kleineren Nennschichten als 23 μm ist aus technischen Gründen eine Farbtongleichheit nicht gewährleistet auch innerhalb eines Coils. Es gelten die deutschen DIN-EN, ansonsten die jeweils einschlägigen DIN-Normen und die RAL GZ-617, die auf Wunsch des Kunden zur Verfügung gestellt werden können. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werksprüfungen stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar. Öffentliche Äußerungen durch uns, unsere Gehilfen oder etwaige Hersteller und deren Gehilfen, insbesondere in Werbeunterlagen, über die Beschaffenheit der Ware begründen eine Beschaffenheitsvereinbarung nur dann, wenn sie ausdrücklich zwischen den Parteien als solche festgelegt werden. Verarbeitete oder eingebaute Ware ist nicht mehr reklamationsfähig. Bei Waren die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Verkäufer keine Gewährleistungsansprüche zu.

 

C. HAFTUNG

 

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche (Schadensersatzansprüche) – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird sowie für Schäden an Leib und Leben.

 

D. SONSTIGES

 

I. Anwendung deutschen Rechts


Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

 


II. Teilunwirksamkeit


Die vorstehenden Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen in vollem Umfang wirksam.

 


III. Erstellung technischer Unterlagen

 

  1. Beratungen, Empfehlungen, Ausführungsvorschläge usw. sind regelmäßig unverbindlich und bewirken keine Haftung. Es obliegt dem Kunden, die Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck selbst – und ggf. unter Einholung fachkundigen Rates Dritter – sorgfältig zu prüfen. Etwaige von uns für den Kunden gefertigte Ausarbeitungen, von uns erteilte Ratschläge sowie von uns abgegebene Empfehlungen erfolgen ohne Begründung einer Verbindlichkeit; sie sind vor ihrer Umsetzung vom Kunden selbst – ggf. unter Einholung fachkundigen Rates Dritter – sorgfältig zu prüfen.
  2. Vorstehender Haftungsausschluss sowie Obliegenheit des Bestellers gelten insbesondere in Bezug auf die zukünftige Verwendung der Liefergegenstände.
  3. Soweit wir technische Unterlagen (Verlegepläne, statische Berechnungen und sonstige Pläne) erstellen oder erstellen lassen, gilt in jedem Falle, das Folgende:
    a) Eine Überprüfung der uns überlassenen Unterlagen und Angaben erfolgt nicht durch uns und muss auch nicht erfolgen;
    b) Technische Ausarbeitungen für Kunden, insbesondere statische Berechnungen und Verlegepläne, muss der Kunde selbst unverzüglich sorgfältig und fachgerecht überprüfen, bzw. überprüfen lassen. Etwaige Fehler sind sofort nach Feststellung anzuzeigen. Für die Folgen von Fehlern, die bei ordnungsgemäßer Überprüfung unserer Ausarbeitung hätten festgestellt werden können, haften wir nicht.
    c) Jedwede Haftung für die technischen Unterlagen wird ausgeschlossen. Für etwaige Ansprüche gegenüber dem Planersteller etc. ist der Besteller berechtigt diese auf eigene Kosten geltend zu machen.
    d) Werden auf Wunsch des Bestellers technische Unterlagen durch Dritte erstellt, so haften wir nicht für die Richtigkeit auch wenn derartige Aufträge über uns abgerechnet werden sollten.


Wir behalten uns an den genannten Ausarbeitungen, auch nach Aushändigung an den Käufer, unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Bei Nichterteilung eines Auftrages behalten wir uns vor, überlassene Unterlagen zurückzufordern und unseren Aufwand gesondert abzurechnen.

 

IV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile aus allen denkbaren Ansprüchen sowohl vertraglicher als auch gesetzlicher Art ist Schwäbisch Hall. Wir bleiben berechtigt, auch an anderen zulässigen Gerichtsorten zu klagen.

 

 

Hier können Sie sich unsere AGB als PDF-Datei herunterladen.

 

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